Organe des Diakonievereins und seine Satzung

§ 1 Unserer Satzung: Der am 11. April 1894 gegründete Verein führt den Namen “Evangelischer Diakonieverein Berlin-Zehlendorf e.V.”. Sein Sitz ist Berlin-Zehlendorf. Er hat die Rechte einer juristischen Person auf Grund der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg vom 11. Januar 1901 unter Nr. 8935.”

Die Vereinsorgane gemäß Satzung sind:


Vorstand (§7)

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen, von denen mindestens die Hälfte Mitglied der Diakonischen Gemeinschaft sein muss. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen Frauen sein.

2. Alle Vorstandsmitglieder gehören dem Evangelischen Bekenntnis an.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Das Kuratorium kann einem Vorstandsmitglied oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

4. Der Vorstand ist zur Gestaltung und ordnungsgemäßen Verwaltung der Vereinsangelegenheiten und der bestehenden Vereinseinrichtungen sowie des Vereinsvermögens befugt und verpflichtet, soweit solche Aufgaben nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat dabei auch folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Erhalt und Förderung der Diakonischen Gemeinschaft,
c) Sicherstellung der theologisch-seelsorgerlichen Begleitung und der Profilentwicklung durch Einstellung eines Pfarrers/einer Pfarrerin.

5. Folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz,
b) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen,
c) Gründung und Schließung von Einrichtungen,
d) Investitionen, die nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind, oberhalb einer in der Geschäftsordnung des Vorstands festgelegten Betragsgrenze.

6. Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein gegenüber für Pflichtverletzungen aus dem organschaftlichen Rechtsverhältnis nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein schließt auf eigene Kosten wegen der verbleibenden Haftungsrisiken zugunsten aller Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums eine angemessene Haftpflichtversicherung ab.

II. Amt des Vorstandes
1. Der Vorstand wird auf Vorschlag des Kuratoriums von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar ist jede natürliche Person. Diese muss – mit Ausnahme der Mitglieder der Diakonischen Gemeinschaft – nicht Vereinsmitglied sein.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so ist das Kuratorium berechtigt, ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen. Das Kuratorium ist nicht verpflichtet, ein Ersatzmitglied zu wählen; es kann diese Wahl auch der Mitgliederversammlung überlassen.

3. Das Kuratorium entscheidet über alle Angelegenheiten, die das Rechtsverhältnis der Vorstandsmitglieder zum Evangelischen Diakonieverein in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereinsorgans betreffen, insbesondere über den Abschluss, den Inhalt einschließlich der Vergütung, die Abänderung und die Beendigung etwaiger Anstellungsverträge. In diesen Angelegenheiten wird das Kuratorium den Vorstandsmitgliedern gegenüber von seinem / seiner jeweiligen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin vertreten.

III. Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Die Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese Geschäftsordnung ist dem Kuratorium vorzulegen und von ihm zu genehmigen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Vorstandes entscheidet das Kuratorium.


Kuratorium (§ 8)

1. Das Kuratorium besteht aus zehn Mitgliedern. Der/die Vorsitzende des Vertretungsgremiums der Diakonischen Gemeinschaft ist Mitglied des Kuratoriums. Weitere Mitglieder des Kuratoriums sollen Personen werden, die aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse und ihrer Bereitschaft, den Verein mit seinen unterschiedlichen Aufgaben zu fördern und zu unterstützen, für die Kuratoriumstätigkeit geeignet sind. Mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Kuratoriums soll aus Mitgliedern der Diakonischen Gemeinschaft bestehen, unter denen mindestens zwei Führungskräfte sein sollen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind Personen, die einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft angehören, die in der ACK zusammengeschlossen sind. Sie versehen ihre Geschäfte ehrenamtlich. Auslagen werden erstattet.

2. Die Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt aus der Mitte des Kuratoriums.

3. Das Kuratorium wird auf Vorschlag des/der Kuratoriumsvorsitzenden im Benehmen mit dem Vorstand auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Kuratoriums im Amt. Jedes Mitglied des Kuratoriums ist einzeln zu wählen, sofern nicht die Mitgliederversammlung mit einer geschlossenen Wahl des Kuratoriums einverstanden ist. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

4. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vorzeitig aus, so ist das Kuratorium berechtigt, für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied zu wählen; es ist hierzu jedoch nicht verpflichtet, sondern kann die Wahl der Mitgliederversammlung überlassen.

5. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Amtsführung zu überwachen und in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Es unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Das Kuratorium hat insbesondere folgende Obliegenheiten:
a) Es stellt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest, bereitet die Beschlüsse derselben vor und überwacht deren Ausführung.
b) Es veranlasst die Prüfung des vom Vorstand erstellten Jahresabschlusses durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer und legt den Prüfbericht der Mitgliederversammlung mit seinen Empfehlungen vor.
c) Es genehmigt die Satzungen aller zur Erreichung des Vereinszweckes von dem Verein zu begründenden selbständigen Einrichtungen.
d) Es genehmigt die Ordnung der Diakonischen Gemeinschaft des Evangelischen Diakonievereins Berlin – Zehlendorf e.V., die vom Vorstand nach Beratung mit der Diakonischen Gemeinschaft vorgeschlagen und von dieser beschlossen ist.

6. Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Kuratoriums stattfinden. Das Kuratorium wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Mitglieder des Kuratoriums, die dessen Einberufung vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst das Kuratorium einzuberufen.

7. Die Sitzungen des Kuratoriums finden in der Regel in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder statt. Vorstandsmitglieder haben das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Vorstandsmitglieder sind immer von den Sitzungen des Kuratoriums zu verständigen.

8. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

9. Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzendem/Vorsitzender geleitet, bei Verhinderung von der Stellvertretung. Er/sie kann Gäste zur Sitzung zulassen.

10. Das Kuratorium bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder bei Sitzungen des Kuratoriums anwesend ist. Das Kuratorium kann Beschlüsse darüber hinaus schriftlich im Umlaufverfahren und bei Einstimmigkeit und Mitwirkung sämtlicher Kuratoriumsmitglieder ohne Einhaltung jeder Formvorschriften fassen.

11. Das Kuratorium ist befugt, für die dauernde oder vorübergehende Erledigung seiner Geschäfte mit ¾-Mehrheit Beauftragte, Ausschüsse oder Kommissionen aus seiner Mitte zu wählen.

12. Die Beschlüsse des Kuratoriums sind zu protokollieren und von der jeweiligen Versammlungsleitung zu unterschreiben. Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Kuratoriums zu protokollieren, desgleichen von sämtlichen Mitgliedern des Kuratoriums einstimmig gefasste Beschlüsse, über die der Vorsitzende/die Vorsitzende ein Beschlussprotokoll zu fertigen und zu unterschreiben hat.

13. Jedes Mitglied des Kuratoriums hat Rollen- und Interessenkonflikte offenzulegen und das Kuratorium hierüber zu informieren. Dauerhafte Rollen- und Interessenkonflikte führen zur Beendigung des Mandats.

Die Mitglieder des Kuratoriums sind:

  • Herrn Prof. Dr. Dr. Kohse (Vorsitzender)
  • Frau Pröpstin Dr. Christina-Maria Bammel (stellv. Vorsitzende)
  • Herrn Gräfe
  • Frau Margret von Borstel
  • Schwester Gudrun Gross
  • Schwester Juliane Niemeyer
  • Oberin Christine Schwarzbeck
  • Oberin Karin Ploch
  • Oberin Stephanie Zurmöhle

Diakonische Gemeinschaft (§ 9)

1. Die Diakonische Gemeinschaft ist eine Lebens- und Dienstgemeinschaft, die aus Diakonieschwestern und Diakoniebrüdern besteht, und ein Netzwerk für Beruf, Leben und Glauben bildet.

2. Sie sieht ihren Auftrag in kirchlicher und diakonischer Arbeit, in der Zuwendung zu Hilfebedürftigen sowie in der Bildungsarbeit (Aus-, Fort- und Weiterbildung).

3. Die Diakonische Gemeinschaft gibt sich eine Ordnung und formuliert ihr Selbstverständnis. In der Ordnung legt sie ein Gremium fest, das die Diakonische Gemeinschaft vertritt. Die/der Vorsitzende des Gremiums ist Mitglied des Kuratoriums. Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.

4. Die Diakonische Gemeinschaft ist mitverantwortlich für das Profil des Evangelischen Diakonievereins Berlin-Zehlendorf. Sie unterstützt dabei den Vorstand.

5. Die Diakonische Gemeinschaft hat ein Vorschlagsrecht betreffend der Hälfte der Vorstandspositionen dergestalt, dass nur die von der Diakonischen Gemeinschaft vorgeschlagenen Personen von der Mitgliederversammlung gewählt werden können. Andere Personen sind nur wählbar, wenn die Diakonische Gemeinschaft auf ihr Vorschlagsrecht schriftlich gegenüber dem Kuratorium verzichtet hat.


Mitgliederversammlung (§10)

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als neun fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstandes und des Kuratoriums,
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums mit Ausnahme des/der Vorsitzenden des Vertretungsgremiums der Diakonischen Gemeinschaft,
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Organe fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Das Kuratorium und der Vorstand können in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

II. Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand aufgrund der diesbezüglichen Beschlüsse des Kuratoriums unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung durch Bekanntmachung im durch das Kuratorium bestimmten Veröffentlichungsorgan bzw. durch Einladung an die Mitglieder direkt in Textform einberufen. Die Bekanntmachung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag des Zusammentritts erfolgen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, sobald dieses von mehr als 10 % der Mitglieder des Vereins oder vom Kuratorium schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

III. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden des Kuratoriums geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/Die Versammlungsleiter/-in kann Gäste zulassen.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 nicht dem Vorstand und dem Kuratorium angehörende Mitglieder anwesend sind.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

5. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/-in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

6. Die Protokollführung wird vom Vorstand bestimmt; zum/zur Protokollführer/-in kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/-leiterin und des/der Protokollführers/-führerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muß der genaue Wortlaut angegeben werden.

IV. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche nach Bekanntmachung der Einladung zur Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

V. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Abschnitte I bis IV entsprechend.


Unser Leitbild

Für die Vielfalt der Arbeitsgebiete und die Unterschiedlichkeit der Menschen beschreibt unser Leitbild das Gemeinsame und Einigende.

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Unsere Satzung

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